Überlassung eines JobRads
Per Steuererlass vom 9. Januar 2020 haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass ein JobRad® per Gehaltsumwandlung mit der "0,25 %-Regel" noch stärker steuerlich gefördert wird.
Im Jahr 2012 wurden die Steuervorteile von Dienstwagen auf Fahrräder, Pedelecs und E-Bikes ausgeweitet. Davon profitieren Unternehmen aller Größen und ihre Mitarbeiter. Im Gegensatz zum eingeschränkten Nutzerkreis von Dienstwagen kann das Unternehmen ein JobRad® allen Mitarbeitern zur Verfügung stellen.
Das Prinzip ist ganz einfach: Ein Unternehmen ist bereit einem Mitarbeiter ein JobRad® zur Verfügung zu stellen, schließt mit dem Mitarbeiter einen Überlassungsvertrag, in dem ein Bruttogehaltsverzicht vereinbart wird. Damit sinkt das zu versteuernde Einkommen des Mitarbeiters und damit auch die Steuer- und Sozialversicherungsbelastung. Dafür bekommt er ein JobRad®, das er auch privat nutzen kann.
Dadurch dass die Berechnung in Höhe von 1 % aus nur noch einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung erfolgt, werden Leasing-JobRäder im Fall einer Gehaltsumwandlung für Arbeitnehmer nochmals attraktiver.
Diese Regelung greift auch rückwirkend für alle ab dem 1. Januar 2019 neu überlassenen Jobrädern. Hat der Mitarbeiter sein JobRad® vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1 %-Regel.
Die Steuerregelung für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung auf einen Blick:
- Bei einer Überlassung im Jahr 2018 und früher greift folgende Steuerregel:
1 % aus 100 % der Unverbindlichen Preisempfehlung (1 %-Regel) - Bei einer Überlassung im Jahr 2019 greifen folgende Steuerregeln:
1 % aus der hälftigen der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,5 %-Regel) bis 31.12.2019
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel) ab 01.01.2020 - Bei einer Überlassung ab 01.01.2020 greift folgende Steuerregel:
1 % aus einem Viertel der Unverbindlichen Preisempfehlung (0,25 %-Regel)